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Hinweise zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

Über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss, sofern die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nicht abändert oder der Einspruch nicht zurückgenommen wird, das Amtsgericht entscheiden. Das Gericht wird dann per Beschluss oder Urteil entscheiden, ob der Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid aufrecht erhalten wird oder nicht. >Ablauf des Verfahrens

Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Das hat zur Folge, dass gerade in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr das zuständige Amtsgericht weit vom Wohnort des Betroffenen entfernt liegt.

Das Bußgeldverfahren wird über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben. Das Gericht bestimmt einen Termin zur Hauptverhandlung und übersendet an den Betroffenen eine Ladung.

Entbindung von der Anwesenheitspflicht

Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass der Betroffene an der Verhandlung über den Bußgeldbescheid nicht selbst teilnehmen muss. Er kann von der Verpflichtung, persönlich zu erscheinen, entbunden werden. Auf Antrag entbindet ihn das Gericht von der Anwesenheitspflicht, wenn seine Anwesenheit zur Sachaufklärung nicht erforderlich ist. Das ist bei Bußgeldverfahren wegen Verstößen im Straßenverkehr regelmäßig dann der Fall, wenn der Betroffene als Fahrer des Fahrzeugs bereits feststeht. Es kommt dann nicht mehr auf die Identifikation des Betroffenen anhand der Beweisfotos durch das Gericht an.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Verhandlung nicht selbst teilnehmen möchten. Wir beraten mit Ihnen gemeinsam anhand der Verfahrensakte und der Verteidigungsmöglichkeiten, ob auf Ihre Anwesenheit bei der Hauptverhandlung verzichtet werden kann. Liegen die Voraussetzungen vor, stellen wir den Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht und vertreten Sie in der Hauptverhandlung.