kostenlose Sofortberatung: 0441 181 31 670 info@einspruch24.de

Informationen zum Fahrverbot

Das Fahrverbot ist für viele Betroffene die einschneidendste Maßnahme. In der heutigen Zeit ist das Auto das wichtigste Fortbewegungs- aber auch Arbeitsmittel. Lange Arbeitswege oder weite Wege zum Kunden machen das Auto unverzichtbar. Das Fahrverbot kann deshalb existenzielle Folgen nach sich ziehen. Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig gegen das Fahrverbot wehren.

Grundlagen des Fahrverbotes

Nach § 25 Abs. 1 StVG kann wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen den Betroffenen ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden. Das Fahrverbot kann durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren oder durch das Amtsgericht in der Bußgeldentscheidung als Nebenfolge neben einer Geldbuße verhängt werden. Wirksam wird das Fahrverbot aber erst, wenn die Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden ist. Dadurch kann auf den Zeitpunkt des Beginns des Fahrverbotes eingewirkt werden.

Der Beginn des Fahrverbotes

Grundsätzlich wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Das bedeutet, dass der Betroffene ab Rechtskraft kein Kraftfahrzeug mehr führen darf. Zu beachten ist, dass das Fahrverbot zwar sofort wirksam wird, die Fahrverbotsfrist aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt ist, berechnet wird.

Eine Ausnahme regelt § 25 Abs. 2a StVG. Danach kann der Betroffene den Zeitpunkt der Wirksamkeit des rechtskräftigen Fahrverbotes selbst bestimmen. Das Gesetz gestattet, den Führerschein innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft zu einem frei wählbaren Zeitpunkt in amtliche Verwahrung zu geben und so die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen. Wird der Führerschein innerhalb der vier Monate nicht abgegeben, tritt nach Ablauf der Viermonatsfrist die Wirksamkeit des Fahrverbotes ein. Voraussetzung der Gewährung der Viermonatsfrist ist, dass in den letzten zwei Jahren gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt wurde.

Regelfahrverbote bei Geschwindigkeits-, Rotlicht- und Abstandsverstößen

Ein Fahrverbot wird verhängt, wenn die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen wird. Die Entscheidung, ob ein Fahrverbot verhängt wird, liegt im Ermessen der Behörde oder des Gerichts.

Die Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) bestimmt sogenannte Regelfahrverbote.

Verstöße bei denen in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist, sind u.a.:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um mehr als 30 km/h und außerorts um mehr als 40 km/h,
  • bei einer zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres,
  • bei Unterschreiten eines Sicherheitsabstandes von 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h,
  • bei Rotlichtverstößen mit Gefährdung oder bei mehr als 1 Sekunde Rotlicht,
  • bei Führen eines Kraftfahrzeugs mit 0,5 ‰ oder mehr Blutalkoholgehalt oder unter Einfluss berauschender Mittel (Drogen)

Liegt ein Tatbestand vor, der zu einem Regelfahrverbot führt, ist dass Ermessen eingeschränkt. In diesen Fällen kann die Anordnung des Fahrverbotes nur dann verhindert werden, wenn die Tatumstände von dem Regelfall abweichen (z.Bsp: eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist ausgeschlossen).

Absehen vom Fahrverbot/ Umwandeln des Fahrverbotes

Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Zum einen kann sich bereits aus den Tatumständen eine Abweichung vom Regelfall ergeben. Zum anderen kann vom Fahrverbot abgesehen werden, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Gründe können dabei im privaten (Pflege hilfsbedürftiger Menschen) oder beruflichen Bereich (z.Bsp. Außendienstmitarbeiter) liegen. -> weitere Informationen

Gern unterstützen wir Sie bei der Vermeidung eines Fahrverbotes. Die Erfahrung zeigt, dass es immer wieder gelingt, Anhaltspunkte im Verfahren zu finden, die zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. -> Erfolgsaussichten