Anhörungsbogen
Um ein faires Verfahren zu ermöglichen, muss dem Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Betroffene ist im Bußgeldverfahren, vor dem Abschluss der Ermittlungen, anzuhören.
Ablauf des Bußgeldverfahrens
In aller Regel geschieht die Anhörung durch die Zusendung eines Anhörungsbogens, worin dem Betroffenen der Vorwurf mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird. Eine bestimmte Form ist für die Anhörung aber nicht vorgeschrieben. Neben der Zusendung eines Anhörungsbogens kann die Anhörung auch mündlich erfolgen. Ist der Betroffene von der Polizei mit seinem Fahrzeug angehalten worden, hat er da die Möglichkeit zur Äußerung. Der Anhörung mittels schriftlichen Anhörungsbogens bedarf es in diesem Fall nicht mehr.
Bei der mündlichen Anhörung oder mit dem Anhörungsbogen ist dem Betroffenen mitzuteilen, welche Ordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. Eine Befragung mittels Zeugenfragebogen ist insofern nicht ausreichend.
Der Betroffene kann bei der Anhörung Einwände gegen den Verdacht der Ordnungswidrigkeit vorbringen. Er ist aber nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigen darf ihm von der Bußgeldbehörde dabei nicht nachteilig ausgelegt werden.
Mit dem Anhörungsbogen erfährt der Betroffene in der Regel zum ersten Mal, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Wir empfehlen jedem Betroffenen, sich bereits nach Erhalt des Anhörungsbogens durch einen Verteidiger beraten oder im Bußgeldverfahren vertreten zu lassen. Durch Akteneinsicht können wir feststellen, welche Informationen der Behörde vorliegen und so frühzeitig, möglichst noch vor Erlass des Bußgeldbescheids, auf das Verfahren einwirken.