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Bußgeldbescheid

Ist die Bußgeldbehörde nach Abschluss der Ermittlungen in einem Bußgeldverfahren der Überzeugung, dass die Ordnungswidrigkeit von dem Betroffenen begangen wurde, erlässt sie einen Bußgeldbescheid. Für den Betroffenen stellt sich nun die Frage, ob er den Bußgeldbescheid akzeptieren oder gegen den Bescheid Einspruch einlegen soll.

Die Erfolgsaussichten, dass der Bußgeldbescheid aufgehoben oder abgeändert wird, bestimmen sich durch eine Vielzahl von Faktoren (zum Beispiel Formfehler der Bußgeldbehörde oder Fehler bei der Messung), die nur anhand des Einzelfalles genauer bestimmt werden können.

Erfolgsaussichten

Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden. Nur dann wird die Rechtskraft des Bußgeldbescheides verhindert. Wird kein Einspruch eingelegt, kann der Bußgeldbescheid nur noch in bestimmten Ausnahmefällen angefochten werden. Haben Sie die Einspruchsfrist verpasst, sollten Sie umgehend mit uns Kontakt aufnehmen und sich zu den weiteren Möglichkeiten beraten lassen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Vorwurf aus dem Bußgeldbescheid zu Recht erhoben wurde, sollten Sie vorsorglich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. So gewinnen Sie Zeit, in der dann offene Fragen geklärt werden können, zum Beispiel, wer das Fahrzeug geführt hat oder ob bei der Messung Fehler gemacht wurden.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann jederzeit zurückgenommen werden. Mit der Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid sofort rechtskräftig.

Ist der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt worden, wird der Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle erneut überprüft. Die Behörde hat dabei die Einwände des Betroffenen zu berücksichtigen. Hält die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid nach erneuter Überprüfung aufrecht, leitet sie das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiter. Das Amtsgericht hat dann über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu entscheiden. >Ablauf des Bußgeldverfahrens